§ 23 GmbHG Ver­stei­ge­rung des Geschäfts­an­teils

gemäß § 23 GmbHG Ver­stei­ge­rung des Geschäfts­an­teils

Ist die Zah­lung des rück­stän­di­gen Betra­ges von Rechts­vor­gän­gern nicht zu erlan­gen, so kann die Gesell­schaft den Geschäfts­an­teil im Wege öffent­li­cher Ver­stei­ge­rung ver­kau­fen las­sen. Eine ande­re Art des Ver­kaufs ist nur mit Zustim­mung des aus­ge­schlos­se­nen Gesell­schaf­ters zuläs­sig.