Verwertung / Versteigerung von Fundsachen
Bei Fundsachen gemäß § 979 BGB Fundsachen müssen gemäß § 979 BGB im Wege der öffentlichen Versteigerung verkauft werden. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)§ 979 Verwertung; Verordnungsermächtigung (1) Die Behörde oder die Verkehrsanstalt kann die an sie abgelieferte Sache öffentlich versteigern lassen. Die öffentlichen Behörden und die Verkehrsanstalten des Reichs, der Bundesstaaten und der Gemeinden können die […]