Verwertungsrecht des Pfandleihers
gemäß § 9 PfandlV Verwertung Die Verwertungen erfolgen aufgrund der Pfandleiherverordnung. Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung — PfandlV) § 9 Verwertung (1) Der Pfandleiher darf sich frühestens einen Monat nach Eintritt der Fälligkeit des gesamten Darlehens aus dem Pfand befriedigen, es sei denn, daß der Verpfänder nach Eintritt der Fälligkeit einer früheren Verwertung […]