gemäß § 1293 BGB Inhaberpapiere
Öffentliche Versteigerungen wegen vertraglicher Pfandrechte gemäß § 1293 BGB Inhaberpapiere Pfandrecht nach § 1293 BGB an Inhaberpapieren: Die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen gelten auch für das Pfandrecht an Inhaberpapieren. Als solches kommen in Betracht die Schuldverschreibung auf den Inhaber (§ 793 BGB), der Inhabergrundschuldbrief (§ 1195 BGB), der Rentenschuldbrief (§ 1199 BGB), die Inhaberaktie (§ 10 Abs. […]