gemäß § 793 BGB Schuldverschreibungen auf den Inhaber
Öffentliche Versteigerungen wegen vertraglicher Pfandrechte gemäß § 793 BGB Schuldverschreibungen auf den Inhaber (1) Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, dass er zur Verfügung über die […]