gemäß § 293, § 372, § 383 BGB Annah­me­ver­zug

gemäß § 293, § 372, § 383 BGB Annah­me­ver­zug

Nach § 383 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Schuld­ner eine zur Hin­ter­le­gung nicht geeig­ne­te beweg­li­che Sache im Fall des Annah­me­ver­zugs des Gläu­bi­gers öffent­lich ver­stei­gern las­sen. Nach Abs. 1 S. 2 ist er auch dann dazu berech­tigt, wenn die Besorg­nis des Verderbs der Sache besteht oder deren Auf­be­wah­rung mit unver­hält­nis­mä­ßi­gen Kos­ten ver­bun­den ist (vgl. Marx/Arens Der Auk­tio­na­tor, 2004, S. 280).

Nach § 885a ZPO (4): For­dert der Miet­schuld­ner sei­ne Sachen beim Gläu­bi­ger nicht bin­nen einer Frist von einem Monat nach der Ein­wei­sung des Gläu­bi­gers in den Besitz ab, kann der Gläu­bi­ger die Sachen ver­wer­ten. Die §§ 372 bis 380, 382, 383 und 385 des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs sind ent­spre­chend anzu­wen­den. Eine Andro­hung der Ver­stei­ge­rung fin­det nicht statt.

Nach § 372 HGB
1) In Anse­hung der Befrie­di­gung aus dem zurück­be­hal­te­nen Gegen­stan­de gilt zuguns­ten des Gläu­bi­gers der Schuld­ner, sofern er bei dem Besit­zer­wer­be des Gläu­bi­gers der Eigen­tü­mer des Gegen­stan­des war, auch wei­ter als Eigen­tü­mer, sofern nicht der Gläu­bi­ger weiß, daß der Schuld­ner nicht mehr Eigen­tü­mer ist.
2) Erwirbt ein Drit­ter nach dem Besit­zer­wer­be des Gläu­bi­gers von dem Schuld­ner das Eigen­tum, so muß er ein rechts­kräf­ti­ges Urteil, das in einem zwi­schen dem Gläu­bi­ger und dem Schuld­ner wegen Gestat­tung der Befrie­di­gung geführ­ten Rechts­streit ergan­gen ist, gegen sich gel­ten las­sen, sofern nicht der Gläu­bi­ger bei dem Ein­trit­te der Rechts­hän­gig­keit gewußt hat, daß der Schuld­ner nicht mehr Eigen­tü­mer war.

Nach § 373 HGB Abs. 2 kann der Ver­käu­fer beim Han­dels­kauf im Fal­le des Annah­me­ver­zugs des Käu­fers die ver­kauf­ten Waren öffent­lich ver­stei­gern las­sen. (Vgl. Marx/Arens Der Auk­tio­na­tor, 2004, S. 274)