gemäß § 293, § 372, § 383 BGB Annahmeverzug
Nach § 383 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Schuldner eine zur Hinterlegung nicht geeignete bewegliche Sache im Fall des Annahmeverzugs des Gläubigers öffentlich versteigern lassen. Nach Abs. 1 S. 2 ist er auch dann dazu berechtigt, wenn die Besorgnis des Verderbs der Sache besteht oder deren Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (vgl. Marx/Arens Der Auktionator, 2004, S. 280).
Nach § 885a ZPO (4): Fordert der Mietschuldner seine Sachen beim Gläubiger nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Einweisung des Gläubigers in den Besitz ab, kann der Gläubiger die Sachen verwerten. Die §§ 372 bis 380, 382, 383 und 385 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Eine Androhung der Versteigerung findet nicht statt.
Nach § 372 HGB
1) In Ansehung der Befriedigung aus dem zurückbehaltenen Gegenstande gilt zugunsten des Gläubigers der Schuldner, sofern er bei dem Besitzerwerbe des Gläubigers der Eigentümer des Gegenstandes war, auch weiter als Eigentümer, sofern nicht der Gläubiger weiß, daß der Schuldner nicht mehr Eigentümer ist.
2) Erwirbt ein Dritter nach dem Besitzerwerbe des Gläubigers von dem Schuldner das Eigentum, so muß er ein rechtskräftiges Urteil, das in einem zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner wegen Gestattung der Befriedigung geführten Rechtsstreit ergangen ist, gegen sich gelten lassen, sofern nicht der Gläubiger bei dem Eintritte der Rechtshängigkeit gewußt hat, daß der Schuldner nicht mehr Eigentümer war.
Nach § 373 HGB Abs. 2 kann der Verkäufer beim Handelskauf im Falle des Annahmeverzugs des Käufers die verkauften Waren öffentlich versteigern lassen. (Vgl. Marx/Arens Der Auktionator, 2004, S. 274)