Gut­ach­ten

Wis­sen, was es wert ist. Gut­ach­ten durch die Deut­sche Pfand­ver­wer­tung.

Gut­ach­ten oder Schät­zun­gen wer­den für unter­schied­li­che Zwe­cke benö­tigt. Wir erstel­len für Sie:
1. Markt­wert­gut­ach­ten
2. Pfand­rechts­ver­wer­tungs­gut­ach­ten
3. Insol­venz­ver­wer­tungs­gut­ach­ten
4. Abson­de­rungs­wert­gut­ach­ten
5. For­de­rungs­be­wer­tungs­gut­ach­ten. 

Die Erstel­lung beruht auf unter­schied­li­chen Bewer­tungs­an­sät­zen und Metho­den.
Im Auf­trag von Kre­dit­in­sti­tu­ten, Wirt­schafts­prü­fern, Gerich­ten, der öffent­li­chen Hand, Insol­venz­ver­wal­tern, Rechts­an­wäl­ten, Unter­neh­men u.a. erstel­len unse­re Sach­ver­stän­di­gen Gut­ach­ten und Schät­zun­gen.

Der Schwer­punkt unse­rer Tätig­keit liegt auf der Fest­stel­lung des tat­säch­li­chen Markt­werts des Anla­ge­ver­mö­gens. Unse­re Spe­zia­lis­ten ver­fü­gen über fun­dier­te Kennt­nis­se und lang­jäh­ri­ge Erfah­rung, um bran­chen­über­grei­fend Insol­ven­zen, Unter­neh­men, Maschi­nen, Anla­gen, Siche­rungs­ge­gen­stän­de, Kunst- und Anti­qui­tä­ten­ob­jek­te und Immo­bi­li­en zu bewer­ten. Wir bie­ten eine ver­läss­li­che Aus­sa­ge zum aktu­el­len Markt­wert. Als Insol­venz- und Pfand­ver­wer­ter ste­hen wir in direk­tem Kon­takt zum Markt­ge­sche­hen und ver­fü­gen stets über belast­ba­re Daten.

DEUT­SCHE PFAND­VER­WER­TUNG Oster­may­er &  Dr. Gold GbR
Wir sind Mit­glied im BvV e.V. — Bun­des­ver­band öffent­lich bestell­ter, ver­ei­dig­ter Ver­stei­ge­rer.

Beim Debt-to Equi­ty-Swap stel­len wir den Wert der For­de­run­gen fest.

Rechts­si­cher­heit durch qua­li­fi­zier­te Gut­ach­ten für Miet­schuld­ner und Gläu­bi­ger
Bei der Ber­li­ner Räu­mung ist es jetzt die Auf­ga­be des Gerichts­voll­zie­hers laut, § 885 a Abs 2 ZPO, eine Doku­men­ta­ti­on des zu die­sem Zeit­punkt vor­han­de­nen Woh­nungs­in­ven­tars vor­zu­neh­men. Der Gerichts­voll­zie­her wird ledig­lich anhand einer Foto­do­ku­men­ta­ti­on die im Miet­ob­jekt vor­ge­fun­de­nen Gegen­stän­de pro­to­kol­lie­ren; allein schon aus Grün­den der Amts­haf­tung wird er kei­ne Aus­sa­ge über deren Wert­hal­tig­keit und Voll­stän­dig­keit machen. Mit der Doku­men­ta­ti­on des Inven­tars ist die Auf­ga­be des Gerichts­voll­zie­hers been­det.
Der Ver­mie­ter kann beweg­li­che Sachen jeder­zeit weg­schaf­fen und hat sie bei Wohn­im­mo­bi­li­en vier Wochen zu ver­wah­ren. Beweg­li­che Sachen, an deren Auf­be­wah­rung offen­sicht­lich kein Inter­es­se besteht, kann er ver­nich­ten.

Hier­bei ist zu beach­ten: Auch aus all­ge­mei­ner oder sub­jek­ti­ver Sicht unbrauch­ba­re Gegen­stän­de kön­nen von Wert sein. Wenn der Ver­mie­ter Gegen­stän­de, die über die übli­cher­wei­se durch­zu­füh­ren­de öffent­li­che Pfand­rechts­ver­wer­tung noch einen Ertrag erbracht hät­ten, als Müll ent­sorgt, kann ihm gro­be Fahr­läs­sig­keit zum Vor­wurf gemacht wer­den.
Vor einer vor­ei­lie­gen Ent­sor­gung der sich im Miet­ob­jekt befind­li­chen Gegen­stän­de ist es also immer rat­sam, von uns als all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer ein Wert­gut­ach­ten erstel­len zu las­sen. Wir sind zur Begut­ach­tung berech­tigt und auf die Unab­hän­gig­keit im Ver­fah­ren ver­ei­digt. Auf­grund unse­rer Berufs­er­fah­rung kön­nen wir den mög­li­chen Ver­stei­ge­rungs­wert des Pfands fest­stel­len.

Die bei gebrauch­ten Haus­rat mit­tels Pfand­rechts­ver­wer­tung tat­säch­lich zu erzie­len­den Erlö­se wer­den meist über­schätzt.
Falls vom Miet­schuld­ner Regress­an­sprü­che aus angeb­lich unsach­ge­mä­ßer oder nicht-lega­ler Ver­wer­tung gel­tend gemacht wer­den, muss die­ser die Höhe des Scha­dens nach­wei­sen. Wenn bereits ein qua­li­fi­zier­tes Gut­ach­ten vor­liegt, wird ein Gericht dem wohl fol­gen und ent­schei­den dass der Anspruch in Höhe des Gut­ach­tens zu regu­lie­ren ist. Im Streit­fall kann es für einen Ver­mie­ter ent­schei­dend sein, auf ein sol­ches Gut­ach­ten zurück­zu­grei­fen. Im Übri­gen kann ein Scha­den mit titu­lier­ten Miet­schul­den ver­rech­net wer­den.
Wir als öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer füh­ren seit vie­len Jah­ren Ver­mie­ter­pfand­rechts­ver­wer­tun­gen durch. Wir arbei­ten bei Gut­ach­ten auf Basis der JVEG (Jus­tiz­ver­gü­tungs­ge­setz).

Rechts­si­cher­heit durch qua­li­fi­zier­te Gut­ach­ten

Bei der Ber­li­ner Räu­mung ist es die Auf­ga­be des Gerichts­voll­zie­hers, gemäß § 885 a Abs 2 ZPO eine Doku­men­ta­ti­on des zu die­sem Zeit­punkt vor­han­de­nen Woh­nungs­in­ven­tars vor­zu­neh­men. Der Gerichts­voll­zie­her wird ledig­lich anhand einer Foto­do­ku­men­ta­ti­on die im Miet­ob­jekt vor­ge­fun­de­nen Gegen­stän­de pro­to­kol­lie­ren; allein schon aus Grün­den der Amts­haf­tung wird er kei­ne Aus­sa­ge über deren Wert­hal­tig­keit und Voll­stän­dig­keit machen. Mit der Doku­men­ta­ti­on des Inven­tars ist die Auf­ga­be des Gerichts­voll­zie­hers been­det.

Der Ver­mie­ter kann beweg­li­che Sachen jeder­zeit weg­schaf­fen und hat sie bei Wohn­im­mo­bi­li­en vier Wochen zu ver­wah­ren. Beweg­li­che Sachen, an deren Auf­be­wah­rung offen­sicht­lich kein Inter­es­se besteht, kann er ver­nich­ten. Hier­bei ist zu beach­ten: Auch aus all­ge­mei­ner oder sub­jek­ti­ver Sicht unbrauch­ba­re Gegen­stän­de kön­nen von Wert sein. Wenn der Ver­mie­ter Gegen­stän­de, die über die übli­cher­wei­se durch­zu­füh­ren­de öffent­li­che Pfand­rechts­ver­wer­tung noch einen Ertrag erbracht hät­ten, als Müll ent­sorgt, kann ihm gro­be Fahr­läs­sig­keit zum Vor­wurf gemacht wer­den. Vor einer vor­ei­lie­gen Ent­sor­gung der sich im Miet­ob­jekt befind­li­chen Gegen­stän­de ist es rat­sam, von einem all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer ein Wert­gut­ach­ten erstel­len zu las­sen. Wir sind zur Begut­ach­tung berech­tigt und auf die Unab­hän­gig­keit im Ver­fah­ren ver­ei­digt. Auf­grund unse­rer Berufs­er­fah­rung kön­nen wir den mög­li­chen Ver­stei­ge­rungs­wert des Pfands fest­stel­len.

Die bei gebrauch­tem Haus­rat mit­tels Pfand­rechts­ver­wer­tung tat­säch­lich zu erzie­len­den Erlö­se wer­den meis­tens über­schätzt. Falls vom Miet­schuld­ner Regress­an­sprü­che aus angeb­lich unsach­ge­mä­ßer oder nicht-lega­ler Ver­wer­tung gel­tend gemacht wer­den, muss die­ser die Höhe des Scha­dens nach­wei­sen. Wenn bereits ein qua­li­fi­zier­tes Gut­ach­ten vor­liegt, wird ein Gericht dem wohl fol­gen und ent­schei­den, dass der Anspruch in Höhe des Gut­ach­tens zu regu­lie­ren ist. Im Streit­fall kann es für einen Ver­mie­ter ent­schei­dend sein, auf ein sol­ches Gut­ach­ten zurück­zu­grei­fen. Im Übri­gen kann ein Scha­den mit titu­lier­ten Miet­schul­den ver­rech­net wer­den.

Wir als öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer füh­ren seit vie­len Jah­ren Vermieterpfandrechts­verwertungen durch. Wir arbei­ten bei Gut­ach­ten auf Basis der JVEG (Jus­tiz­ver­gü­tungs­ge­setz).
Zumeist es güns­ti­ger, den Wert im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung fest­zu­stel­len. Damit ver­bun­den ist zugleich die recht­si­che­re Eigen­tums­über­tra­gung.

Wir ermit­teln, wel­chen Erlös eine unver­züg­li­che und best­mög­li­che Ver­wer­tung der Insol­venz­gü­ter erbracht hät­te.

Insol­venz­ver­wer­tungs­gut­ach­ten im Streit­fall


Wir ermit­teln, wel­chen Erlös eine unver­züg­li­che und best­mög­li­che Ver­wer­tung der Insol­venz­gü­ter erbracht hät­te.

Der Gesetz­ge­ber gibt vor, dass Pfän­der im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung zu ver­kau­fen sind. Wir ermit­teln die Höhe des Erlö­ses, wenn das Pfand wie vom Gesetz­ge­ber vor­ge­se­he­nen gemäß § 1233 Abs. 1 BGB und nach BGB  §§ 1234, 1235, 1236, 1237, 1238 1239 1230 und 1240 bewirkt wor­den wäre.

Im Auf­trag von Insol­venz­ver­wal­tern und abson­de­rungs­be­rech­tig­ten Gläu­bi­gern erstel­len wir Gut­ach­ten über den Ver­äu­ße­rungs- und Erhal­tungs­wert aus.

Der Markt­wert ist der Erlös, der für ein Objekt an sei­nem Stand­ort unter den dort übli­chen Markt­be­din­gun­gen in einem ange­mes­se­nen Ver­mark­tungs­zeit­raum bei einem frei­hän­di­gen Ver­kauf erzielt wer­den kann. Demon­ta­ge- und Trans­port­kos­ten wer­den hier­bei nicht berück­sich­tigt. Zur Erstel­lung eines Gut­ach­tens oder einer Wert­schät­zung wird Sie zunächst eine/er unse­rer Sach­ver­stän­di­gen vor Ort besu­chen, um die Objek­te per­sön­lich in Augen­schein zu neh­men. Unse­re Gut­ach­ten ent­hal­ten Anga­ben zur Bewer­tung unter den Aspek­ten von Fort­füh­rung oder Liqui­da­ti­on, sowie über die Eigen­tums­rech­te sowie aus­führ­li­cher Bild­do­ku­men­ta­ti­on.

Pfand­rechts­ver­wer­tungs­gut­ach­ten im Streit­fall

Der Gesetz­ge­ber gibt vor, dass Pfän­der im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung zu ver­kau­fen sind. Wir ermit­teln die Höhe des Erlö­ses, wenn das Pfand wie vom Gesetz­ge­ber vor­ge­se­he­nen gemäß § 1233 Abs. 1 BGB und nach BGB §§ 1234, 1235, 1236, 1237, 1238, 1239, 1230 und 1240 bewirkt wor­den wäre.