Immo­bi­li­en­ver­stei­ge­rung

Wenn Immo­bi­li­en ver­kau­fen — dann jetzt!

Best­mög­li­che Erlö­se beim Immo­bi­li­en­ver­kauf sind jetzt mög­lich: Der­zeit besteht die his­to­risch wahr­schein­lich ein­ma­li­ge Chan­ce, beim Ver­kauf von Immo­bi­li­en Höchst­prei­se zu erzie­len; vor­aus­ge­setzt, die rich­ti­ge Stra­te­gie wird ange­wandt.

Exper­ten war­nen, dass bei Immo­bi­li­en der Preis­spiel­raum nach oben weit­ge­hend aus­ge­reizt ist. Bekann­ter­ma­ßen befin­det sich das Finanz­sys­tem, beson­ders in Euro­pa, auf “dün­nem Eis”. Des­halb emp­fiehlt sich für den vor­aus­schau­en­den Anle­ger, das offe­ne Zeit­fens­ter zu nut­zen und beim “Beton­gold” Gewin­ne mit­zu­neh­men. Schließ­lich kön­nen selbst Finanz­pro­fis auf­grund unvor­her­se­ba­rer Ent­wick­lung der Finanz­märk­te kei­ne seriö­se Pro­gno­se über die Dau­er des der­zei­ti­gen Booms abge­ben.

Es ist his­to­risch erwie­sen, dass Immo­bi­li­en­be­sit­zer in Zei­ten wirt­schaft­li­cher Ver­wer­fun­gen nicht zwangs­läu­fig zu den Gewin­nern zäh­len. In den so geann­ten 1a-Lagen sind Immo­bi­li­en häu­fig über­wer­te­te Spe­ku­la­ti­ons­ob­jek­te, die im Kri­sen­fall dra­ma­tisch an Wert ver­lie­ren. Auch greift dann der Staat mit hohen Steu­er­be­las­tun­gen und Abga­ben zu. Das ist im 20. Jh. zwei­mal gesche­hen: 1924 als Haus­zins­steu­er und nach 1945 als Las­ten­aus­gleich.

Wich­tig zu wis­sen: Beim Ver­kauf kön­nen ent­schei­den­de Feh­ler began­gen wer­den. Wer nicht selbst über aus­rei­chend Zeit, das spe­zi­fi­sche Know-how und aus­ge­präg­tes Ver­hand­lungs­ge­schick ver­fügt, ist gut bera­ten, mit der Ver­kaufs­ab­wick­lung einen Pro­fi zu beauf­tra­gen.

Ihr Ziel ist das Errei­chen eines mög­lichst hohen Ver­kaufs­prei­ses. Noch bevor Sie den Ver­triebs­part­ner beauf­tra­gen, steht Ihre Ent­schei­dung über den rich­ti­gen Absatz­weg an. Die Beschäf­ti­gung mit die­ser Fra­ge, kann für Sie sehr loh­nend sein.

Bei Immo­bi­li­en haben Sie zur Beauf­tra­gung die Wahl zwi­schen Immo­bi­li­en­mak­lern oder den zum Immo­bi­li­en­ab­satz befug­ten Ver­stei­ge­rer (vor­zugs­wei­se öffent­lich bestellt und ver­ei­digt).