Öffentliche Versteigerungen aller Unternehmensanteile und Rechte.
Bei der Verwertung von Pfandrechten an Gesellschaftsanteilen gewinnt das vertragliche und gesetzliche Pfandrecht immer mehr an Bedeutung. Im Falle von Forderungsbesicherung und Restrukturierung ist die Verpfändung von Unternehmensanteilen inzwischen üblich. Dadurch wird dem Pfandgläubiger im Falle der Fälligkeit des Pfands eine zeitnahe Durchsetzung seiner Ansprüche gewährleistet bei gleichzeitigem Erhalt des Unternehmens.
Der Verkauf von Unternehmensanteilen über die DEUTSCHEN PFANDVERWERTUNG bietet wesentliche Vorteile:
- Identifizierung geeigneter Investoren
- pro-aktive Generierung von Kaufinteressenten
- Nutzung unserer Kontakte zu Investoren aus vielen Branchen
- langjährige Erfahrung in der Durchführung von Unternehmensverkäufen
- größtmögliche Rechtssicherheit.
Als allgemein öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer sind wir dazu befugt, Aktien, Unternehmensanteile und sonstige Rechte (Patente, beispielsweise) durch Freiverkauf oder Versteigerung für Dritte zu verkaufen. Bei verpfändeten Gesellschaftsanteilen muss von Gesetz wegen ein Verkauf über den Weg der öffentlichen Versteigerung erfolgen. Nicht-verpfändete Unternehmensanteile werden über die so genannte freiwillige Versteigerung verkauft. Die (freiwillige) Versteigerung ermöglicht es, den höchstbietenden Käufer zu ermitteln. Auch bei börslich gehandelten Aktien gibt es Käufer, die vorzugsweise Aktienkäufe außerbörslich tätigen und in einer Versteigerung zur Zahlung eines höheren Betrags als der ermittelte Kurs bereit sind.
Bei der rechtssicheren Abwicklung der Versteigerung von Unternehmensanteilen und Rechten sind genaue Kenntnisse über den Ablauf sowie das Vorhandensein der notwendigen Verträge die zwingende Voraussetzung. Aufgrund zahlreicher erfolgreich durchgeführter Verwertungen verfügen wir über das Know-how und die entsprechenden Vertragswerke.
Es ist herauszustellen, dass sich das Vorgehen beim Verwerten von Unternehmensanteilen mit dem Ziel für bestmögliche Verwertungsergebnisse nicht auf das Schalten von Pflichtanzeigen und den Versteigerungsvorgang reduzieren lässt. Die eigentliche Herausforderung stellt das zeitintensive, sachgerechte Identifizieren und aktive Generieren von geeigneten Finanzinvestoren dar. Dazu sind nationale und internationale Verbindungen, fundierte kaufmännische Kenntnisse und einschlägige Berufserfahrung unerlässlich. Unser Team verfügt über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen und Erfahrungen bei der Versteigerung von Unternehmensanteilen.
Versteigerung von Unternehmensanteilen
Wir führen Versteigerung von Unternehmensanteilen wegen Verpfändung § 1293 BGB an Inhaberpapieren durch.
Die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen gelten auch für das Pfandrecht an Inhaberpapieren.
Debt-to-Equity Swap
Share-Deals spielen eine immer größere Rolle. Gläubiger können auch gegen ihren Willen dazu gezwungen werden dass Ihre Forderungen in Anteile (Debt-to-Equity) gewandelt werden. Gläubiger haben in der Regel kein Interesse Anteilseigner zu werden. Wir bieten durch den Verkauf der Anteile über den Weg der Versteigerung den gewünschten Exit.
Freiwillige Versteigerung von Unternehmensanteilen
Der Verkauf von Unternehmensanteilen wie z.B. Aktien, GmbH oder KG-anteilen ermöglicht mituntere bessere Erlöse als die Verwertung über die üblichen Handelsplätze.
§ 23 GmbHG Versteigerung des Geschäftsanteils
Ist die Zahlung des rückständigen Betrags von Rechtsvorgängen nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil im Wege der öffentlichen Versteigerung verkaufen lassen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafters zulässig.
Versteigerung § 65 Abs. 3 AktG
Der Verkauf hat zum amtlichen Börsenpreis durch die Vermittlung eines Kursmaklers zu erfolgen. Fehlt ein Börsenpreis, sind die Aktien öffentlich zu versteigern. (Zwangsausschluss von Anteilseignern einer GmbH oder einer AG).
Aufhebung des Gesamtnachlasses § 1922 BGB
(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.
Auseinandersetzung § 2042 BGB
(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung. Jeder Erbe kann jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen ), soweit nicht testamentarisch die Auseinandersetzung ausgeschlossen ist, oder Gründe für einen Aufschub vorliegen. Kommt eine Einigung der Erben über die Auseinandersetzung nicht zustande, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf.
Kaduzierung § 21 GmbHG und (Zwangsausschluss von Anteilseignern einer GmbH oder einer § 64 AktG)
1) Im Fall verzögerter Einzahlung kann an den säumigen Gesellschafter eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfrist unter Androhung seines Ausschlusses mit dem Geschäftsanteil, auf welchen die Zahlung zu erfolgen hat, erlassen werden. Die Aufforderung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes. Die Nachfrist muß mindestens einen Monat betragen.
(2) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der säumige Gesellschafter seines Geschäftsanteils und der geleisteten Teilzahlungen zugunsten der Gesellschaft verlustig zu erklären. Die Erklärung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes.
(3) Wegen des Ausfalls, welchen die Gesellschaft an dem rückständigen Betrag oder den später auf den Geschäftsanteil eingeforderten Beträgen der Stammeinlage erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Gesellschafter verhaftet.
Abandonrecht (Preisgaberecht) § 27 GmbHG
der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat das Recht zum Abandon oder auch Preisgaberecht , wenn er nicht bereit oder in der Lage ist, einer Pflicht zur unbeschränkten Nachschusszahlung nachzukommen. Er kann dann seinen Gesellschaftsanteil freigeben. Danach kann sich der Gesellschafter bei unbeschränkter Nachschusspflicht von der Zahlung des eingeforderten Nachschusses dadurch befreien, dass er seinen Geschäftsanteil der Gesellschaft zur Verfügung stellt. Der Verkauf des Geschäftsanteils hat durch öffentliche Versteigerung zu erfolgen
Verkauf von Unternehmensanteilen und Rechten aus der Insolvenz
Es bringt Vorteile, Unternehmensanteile aus der Insolvenz heraus zu erwerben. Der Käufer muss weder für bereits bestehende Steuerverpflichtungen der insolventen Firma noch für sonstige handelsrechtlichen Haftung einstehen. Der Verkauf kann so geregelt werden, dass sämtliche Altverbindlichkeiten beim insolventen Unternehmensträger bleiben.
Der freihändige Verkauf von Unternehmensanteilen kann im Insolvenzverfahren auch durch einen allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer erfolgen.
Der Insolvenzverwalter muss das Unternehmen zum bestmöglichen Preis verkaufen. Wenn er bei der Verwertung den allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer einschaltet ist dies aufgrund des Surrogatsprinzips rechtswirksam belegt. Eine Genehmigung durch den Gläubigerausschuss muss vom Insolvenzverwalter nicht eingeholt werden, denn die Kontrolle ist durch die öffentliche Versteigerung sichergestellt, weil der allgemein öffentlich bestellte Versteigerer darauf vereidigt ist, seine Aufgabe gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.
Debt-to-Equity Swap
Share-Deals spielen eine immer größere Rolle. Gläubiger können auch gegen ihren Willen dazu gezwungen werden dass Ihre Forderungen in Anteile (Debt-to-Equity) gewandelt werden. Gläubiger haben in der Regel kein Interesse Anteilseigner zu werden. Wir bieten durch den Verkauf der Anteile über den Weg der Versteigerung den gewünschten Exit.
Freiwillige Versteigerung von Unternehmensanteilen
Der Verkauf von Unternehmensanteilen wie z.B. Aktien, GmbH oder KG-anteilen ermöglicht mituntere bessere Erlöse als die Verwertung über die üblichen Handelsplätze.
§ 23 GmbHG Versteigerung des Geschäftsanteils
Ist die Zahlung des rückständigen Betrags von Rechtsvorgängen nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil im Wege der öffentlichen Versteigerung verkaufen lassen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafters zulässig.
Versteigerung § 65 Abs. 3 AktG
Der Verkauf hat zum amtlichen Börsenpreis durch die Vermittlung eines Kursmaklers zu erfolgen. Fehlt ein Börsenpreis, sind die Aktien öffentlich zu versteigern (Zwangsausschluss von Anteilseignern einer GmbH oder einer AG).