Öffentliche Versteigerungen wegen vertraglicher Pfandrechte
Bewegliche Sachen können zur Sicherung von Forderungen belastet werden. Das Pfandrecht kann durch eine vertragliche Vereinbarung begründet werden. Die Wirksamkeit der Bestellung des vertraglichen Pfandrechts ist in den §§ 1204 — 1208 BGB geregelt. Von Bedeutung ist dies insbesondere bei Lombardgeschäfte der Kreditinstitute und den Pfandhäusern.