gemäß § 704 BGB Pfandrecht des Hoteliers und Gastwirts
Auch hier kommt die öffentliche Versteigerung zur Anwendung. In der Praxis werden zumeist KFZ, Schmuck oder wertvolles Gepäck in Pfand genommen.
Der Gastwirt hat für seine Forderungen für Wohnung und andere dem Gast zur Befriedigung seiner Bedürfnisse gewährte Leistungen, mit Einschluss der Auslagen, ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes. Die für das Pfandrecht des Vermieters geltenden Vorschriften des § 562 Abs. 1 Satz 2 und der §§ 562a bis 562d finden entsprechende Anwendung.