Pfandrechte des Düngemittellieferanten
Gemäß § 1 DÜMSichG hat der Gläubiger wegen seiner Ansprüche aus der Lieferung von Düngemitteln ein gesetzliches Pfandrecht an den in der Ernte anfallenden Früchten.
Nach § 1 DÜMSichG hat der Gläubiger wegen seiner Ansprüche aus der Lieferung von Düngemitteln ein gesetzliches Pfandrecht an den in der Ernte anfallenden Früchten.
(Vgl. Marx/Arens Der Auktionator, 2004, S. 274).