Pfandrechtsverwertung aufgrund ZPO
Gerichtsvollzieher sind ausschließlich in ihrem zugeteilten Bezirk tätig und haben viele unterschiedliche Aufgaben zu übernehmen. Die Durchführung von öffentlichen Versteigerungen macht nur einen kleinen Teil ihrer Tätigkeit aus. Die kurzfristige und bestmögliche Verwertung von durch ihn aufgrund Urteils gepfändeter Gegenstände ist vor Ort nicht immer möglich. Es beginnt schon damit, dass der Gerichtsvollzieher wegen des Kostengeringhaltungsgebots nicht in der Lage ist, den Pfandgegenstand angemessen zu bewerben. Demgegenüber ist die nationale und internationale Generierung von Kaufinteressenten und die Durchführung von Pfandverwertungen die eindeutige Kernkompetenz des öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerers. Das Vollstreckungsgericht bewilligt auf Antrag des Gläubigers die Versteigerung durch eine andere Person (den Versteigerer). Der Antrag muss vom Gläubiger gestellt werden.
§ 825 ZPO Andere Verwertungsart
(2) Die Versteigerung einer gepfändeten Sache durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners anordnen.
Versteigerungen nach § 825 ZPO
Nach § 825 Abs. 2 ZPO kann auf Antrag des Gläubigers das Vollstreckungsgericht anordnen, dass die Versteigerung verpfändeter Sachen durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher vorzunehmen ist. Der allgemein öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer kann mit der Versteigerung beauftragt werden. Zweck des § 825 Abs. 2 ZPO ist unter anderem, die Versteigerung einer Pfandsache durch den allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer dann zu ermöglichen, wenn die Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher keinen, dem wahren Sachwert entsprechenden Erlös erwarten lässt.