Auf­grund § 825 ZPO

Pfand­rechts­ver­wer­tung auf­grund ZPO: § 825 ZPO (2) ande­re Ver­wer­tungs­ar­ten, § 804 ZPO Pfän­dungs­pfand­recht. Für gewerb­li­che oder pri­va­te Auf­trag­ge­ber / gewerb­li­che oder pri­va­te Schuld­ner. Eine öffent­li­che Ver­stei­ge­rung ist ein hoheit­li­cher Akt, zu des­sen gewis­sen­haf­ter Durch­füh­rung wir ver­ei­digt sind. Dazu wer­den zwin­gend Ihre Anga­ben benö­tigt. Öffent­li­che Ver­stei­ge­run­gen dür­fen gemäß § 1 der Ver­stei­ge­rer­ver­ord­nung nur auf­grund eines schrift­li­chen […]