Pfand­rech­te des Kauf­manns

Pfand­rech­te des Kauf­manns: §§ 369, 371, 376, 379, 388, 391, 397, 398 HGB. Eine öffent­li­che Ver­stei­ge­rung ist ein hoheit­li­cher Akt, zu des­sen gewis­sen­haf­ter Durch­füh­rung wir ver­ei­digt sind. Dazu wer­den zwin­gend Ihre Anga­ben benö­tigt. Öffent­li­che Ver­stei­ge­run­gen dür­fen gemäß § 1 der Ver­stei­ge­rer­ver­ord­nung nur auf­grund eines schrift­li­chen Ver­stei­ge­rungs­ver­trags durch­ge­führt wer­den. Die­ses For­mu­lar ist noch kein Ver­stei­ge­rungs­ver­trag. Zu […]