Teilungsversteigerung
Teilungsversteigerung: Auflösung von Erben‑, Bruchteils und Gütergemeinschaften, §§ 731, 741, 749, 753, 2042 BGB Eine öffentliche Versteigerung ist ein hoheitlicher Akt, zu dessen gewissenhafter Durchführung wir vereidigt sind. Dazu werden zwingend Ihre Angaben benötigt. Öffentliche Versteigerungen dürfen gemäß § 1 der Versteigererverordnung nur aufgrund eines schriftlichen Versteigerungsvertrags durchgeführt werden. Dieses Formular ist noch kein Versteigerungsvertrag. […]