Auf­grund ver­trag­li­cher Pfand­rech­te

Öffent­li­che Ver­stei­ge­rung auf­grund ver­trag­li­cher Pfand­rech­te: §§ 793, 1195, 1199, 1204–1208, 1293 BGB; § 5 SchG; § 18 (1) KAAG. Für gewerb­li­che oder pri­va­te Auf­trag­ge­ber: For­mu­lar­über­mitt­lung nur durch Ein­schal­tung des Rechts­an­walts des Gläu­bi­gers / bei gewerb­li­chen oder pri­va­ten Schuld­nern. Eine öffent­li­che Ver­stei­ge­rung ist ein hoheit­li­cher Akt, zu des­sen gewis­sen­haf­ter Durch­füh­rung wir ver­ei­digt sind. Dazu wer­den zwin­gend […]