Verwertung bei Verzug: §§ 293, 372, 376, 383, 1218 BGB
Eine öffentliche Versteigerung ist ein hoheitlicher Akt, zu dessen gewissenhafter Durchführung wir vereidigt sind. Dazu werden zwingend Ihre Angaben benötigt. Öffentliche Versteigerungen dürfen gemäß § 1 der Versteigererverordnung nur aufgrund eines schriftlichen Versteigerungsvertrags durchgeführt werden. Dieses Formular ist noch kein Versteigerungsvertrag. Zu dessen Erstellung benötigen wir sowohl alle Angaben aus diesem Formular sowie eine Liste und Abbildungen (erstellt gemäß Inventarisierungsanleitung, siehe rotes Feld links) — bzw. im Falle von Rechten die vorliegenden Dokumente — aller zur Versteigerung anstehenden Gegenstände per WeTransfer. Der Versteigerungsvertrag erlangt erst mit Unterzeichnung Gültigkeit.
Das Formular kann am Ende der Dateneingabe zur Weiterverarbeitung zwischengespeichert werden.
Falls bereits zwischengespeichert: zur Weiterverarbeitung hier das aktuelle Formular laden.