Verwertungsrechte bei sicherungsübereigneten Sachen
Die öffentliche Versteigerung von zur Sicherheit an Dritte übereigneten Sachen ist von der Rechtssprechung der öffentlichen Versteigerung aufgrund gesetzlicher Vorschrift gleichgestellt. (BGH, N JW 73, 246= GewA 73, 94 GRUR 74,31). Deshalb kann die Verwertung im Wege der öffentlichen Versteigerung oder bei Gegenständen oder Rechten mit einem Börsen- oder Marktpreis über freihändigen Verkauf durch den allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer erfolgen.